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Feuerlöscher und Infos [ Pulver-Schaum-Fett ]



Hier erscheinen regelmäßig Informationen rund um die Themen Brandschutz und neue Techniken zur Verhinderung und Bekämpfung von Bränden.


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Instandhaltung von tragbaren Feuerlöschern nach der neuen Betriebssicherheitsverordnung bzw. Aussondern von nicht mehr dem Stand der Technik entsprechenden tragbaren Feuerlöschern.

1. Gesetzliche Grundlagen

1.1 Arbeitsschutzgesetz
1.2 Betriebssicherheitsverordnung
1.3 BGV A1 Unfallverhütungsvorschriften

Grundsätze der Prävention

zu 1.1 Arbeitsschutzgesetz
Dieses Gesetz dient dazu, Sicherheit- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. Es gilt in allen Tätigkeitsbereichen. Es ist zu beachten, dass Brandschutz ein Teil des Arbeitsschutzes ist.

Hauptansatz dieses Gesetzes ist die Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsanalyse) gem. § 5, welche gem. § 4 unter Anderem auf der Stand der Technik beruht. Hierbei ist der Arbeitgeber gem. § 3 "Grundpflichten des Arbeitgebers" verpflichtet, erforderliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen und sich ändernden Gegebenheiten anzupassen und eine Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes anzustreben. Somit steht der Arbeitsschutz über einem grundsätzlichen Bestandsschutz vorhandener Geräte.

zu 1.2 Betriebssicherheitsverordnung
Der Geltungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung umfasst die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber sowie die Benutzung von Arbeitsmitteln durch Beschäftige bei der Arbeit. Sie gilt auch für überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des Gerätesicherheitsgesetzes, worunter auch tragbare Feuerlöscher fallen.

Auch hier sind an Hand einer Gefährdungsbeurteilung gem. § 3 die Anforderungen an die Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel entsprechend der Stand der Technik (s. § 4) festzulegen. Nach § 12 Betrieb muss, wer eine überwachungsbedürftige Anlage betreibt, diese in ordnungsgemäßen Zustand erhalten, überwachen und notwendige Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten vornehmen oder vornehmen lassen. Geräte dürfen nicht betrieben werden, wenn sie Mängel aufweisen, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können.

zu 1.3 BGV A1 Unfallverhütungsvorschriften
Die neue BGV A1 ist die oberste Unfallverhütungsvorschrift der Berufsgenossenschaften und beschreibt die Grundsätze der Prävention. Sie hat über den Status der BG als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung verordnenden Charakter.

Hier werden die Pflichten des Unternehmers im Bereich der Unfallverhütung unter Bezugnahme zum Arbeitsschutzgesetz aufgezeigt. So wird insbesondere auch bei der Vergabe von Instandhaltungsaufträgen, an die oben genannten Gesetze erinnert.

2. Stand der Technik

2.1 Allgemeines:
Als Stand der Technik werden technische Möglichkeiten zu einem bestimmten Zeitpunkt bezeichnet, basierend auf gesicherten Erkenntnissen von Wissenschaft und Technik.

2.2 Stand der Technik bei tragbaren Feuerlöschern
Dieser ist nach heutigen Erkenntnissen gewährleistet bei:

2.2.1 tragbaren Aufladelöschern:

Für tragbare Aufladelöscher ab Einführung der DIN 14406-3 bzw. TGL 121-406 ab 1977, deren Nachfolger die heutige DIN EN 3-3 ist.

Begründungen:
Mit Einführung der genannten Normen wurden erstmals festgelegt:

Mindestprüfdruck des Behälters 25 bar
Durchführung und Ermittlung des verhaltens bei Berst-, Fall- und Faltversuch
Festlegung der Mindestwandicke des Behälters
Anforderungen an Werkstoffe
Anforderungen an Behälterböden
Anforderung an Ausrüstungsteile
Anforderungen an die Fertigungsabläufe und - verfahren
Anforderungen an die Fertigungsüberwachung und Qualitätssicherung
Diese Regelungen können heute noch als Stand der Technik angesehen werden, auch wenn sie mittlerweile EG-einheitlich neu regelt wurden.

2.2.2 tragbare Dauerdrucklöscher

Für tragbare Dauerdrucklöscher ab Einführung der Druckbehälterverordnung am spätestens 1981, deren Nachfolger die heutige europ. Druckgeräterichtlinie 97/23/EG ist.

Begründungen:
Ab 1981 trat für Dauerdruckbehälter der dritte Abschnitt der Druckbehälterverordnung in Verbindung mit Festlegungen in TRG 500 in Kraft. Somit wurden externe Vorprüfungen, Zulassungen und Fertigungskontrollen durch autorisierte Organisationen (TÜV) und eine entsprechende Kennzeichnung erforderlich. Diese stimmten letztlich mit der in DIN 14406-3 überein. Für Feuerlöscher nach TGL 121-406 gelten die gleichen Begründungen.

Auch diese Regelungen können heute noch als Stand der Technik angesehen werden, auch wenn sie mittlerweile EG-einheitlich neugeregelt wurden.

3. Feuerlöscher als besondere Druckbehälter

Feuerlöschgräte sind Geräte, die z.T. jahrelang mit Druckgasen gefüllt sind bzw. im Einsatz gehalten werden ohne das ein Austausch erfolgt. Daher wurden diese schon in der Druckbehälterverordnung als besondere Druckbehälter eingestuft.

In der europ. Druckgeräterichtlinie 97/23/EG, Artikel 3, werden tragbare Feuerlöscher durch Einstufung in eine höhere Kategorie eingeordnet als vergleichbare Druckgeräte.

4. Weiteres Betreiben alter tragbarer Feuerlöscher

Die Anwendung obengenannter Gesetze und Verordnungen bedeutet, dass Geräte welche nicht mit dem Stand der Technik entsprechen, aus Gründen des Personen- und Sachwertschutzes auszusondern sind.

Eine aufwendige Gefährdungsanalyse mit Maßnahmen in Form von Druckprüfungen und Materialuntersuchungen sind absolut unwirtschaftlich, da nicht nur der Behälter, sondern alle druckbeaufschlagten Bauteile sowie die jeweiligen Löschmittel betroffen sind.

Darüber hinaus ist grundsätzlich für alle tragbaren Feuerlöscher, die älter als 20 Jahre sind, in Frage zus tellen, ob hier aufgrund des hohen Alters und der möglichen altersbedingten Veränderungen an Material und Löschmittel die einstigen Leistungsmerkmale noch gegeben sind und somit ein sicherer Weiterbetrieb gewährleistet ist.

Der Stand der Technik kann bei Feuerlöschgeräten nur erhalten werden, wenn die in DIN 14406/4 beschriebenen Maßnahmen zur Instandhaltung eingehalten werden. Dies gilt insbesondere für die ausschließliche Verwendung von zugelassenen Ersatzteilen und -Füllungen.

Der Sachkundige hat außerdem die jeweils gültige Instandhaltungsanweisung des Feuerlöschgeräts zu beachten.

Durch die Feuerlöschgeräte-Hersteller kann die Vorhaltung von Instandhaltungsanweisungen und Ersatzteilen bzw. Löschmitteln in der Regel nur über einen Zeitraum von maximal 20 Jahren gewährleistet werden.

5. Zusammenfassung

Somit haben sich die im BVFA zusammengefassten Hersteller von Feuerlöschgeräten entschlossen, ihre Sachkundigen wie folgt anzuweisen: Hiervon betroffene tragbare Feuerlöscher sind letztmalig im Jahre 2004 instand zu halten.

Quelle: Gloria GmbH, 09.09.2005


Aus der Fachpresse:

Ursachen für Fettbrände: Das gibt ZÜNDSTOFF

Um bei Ihrer Friteuse Fettbrände zu verhindern, überprüfen sie einmal, ob es am Gerät selbst oder beim Arbeiten damit brandverdächtige Schwachstellen gibt. Das sind z.B.:

Stark verfärbtes Fett
im Friteusenbecken und "Schlamm", der sich am Boden des Beckens und an den Heizschlangen abgesetzt hat. Verunreinigtes Fett hat eine niedrigere Zündtemperatur als frisches Fett. Es kann sich schon bei Temperaturen im Regelbereich des Thermostates entzünden.

Zu wenig Fett im Becken
Das Fett bzw. Öl muss die Heizschlangen mindestens vollständig bedecken. Sonst kann es passieren, daß sich das Fett an der heißen, freiliegenden Oberfläche der Heizschlange entzündet.

Eingabe von festem Fett
In diesem Fall heizt sich die Heizschlange in der Friteuse auf die maximale Temperatur auf, ohne daß es der Temperaturregler mitbekommt. Der Fühler des Temperaturreglers muss dazu mit flüssigem Fett umgeben sein. Deshalb sollte grundsätzlich nur flüssiges Fett in die Friteuse gefüllt werden. Fettblöcke werden in einem Topf vorgeschmolzen. Auch dabei darf das Fett nicht zu heiß werden, weil es sich sonst selbst entzünden kann.

Kein Temperaturbegrenzer an der Friteuse
Der Temperaturbegrenzer schaltet das Gerät bei 230°C automatisch ab. Dadurch wird verhindert, daß sich das Fett überhitzen und entzünden kann. Für gewerblich genutzte Friteusen sind Temperaturbegrenzer vorgeschrieben. Alte Modelle ohne Temperaturbegrenzer müssen nachgerüstet oder ausgemustert werden.

Quelle: BGN Report, Ausgabe: 3/September 1999, S.4,5, 10.01.2001

Topthema:

BRISANTE ERKENNTNIS - KOHLENDIOXIDLÖSCHER UND LÖSCHDECKEN FÜR FETTBRÄNDE IN KÜCHEN NICHT GEEIGNET !!!

Neue Löschtests der BGN (Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten) haben ergeben, daß die bisher in Küchen, Kantinen und Imbissen verwendeten Kohlendioxid-Feuerlöscher und Feuerlöschdecken für Fettbrände von Friteusen und Fettbackgeräten absolut nicht geeignet sind.

Beim Einsatz aller bisherigen Feuerlöschgeräte und Löschdecken wurde auch ein erhebliches Selbstgefährdungspotential durch Verbrennungen auf Grund von Rückzündungen, Fettexplosionen und herausschleuderndes Fett festgestellt.

Die von den GLORIA - Werken als erstes zugelassenen Feuerlöscher mit Speziallöschmittel für Fett- und Speiseölbrände greifen chemisch in den Verbrennungsvorgang ein, so daß bei einem vorschriftsmäßigen Einsatz keine Gefahr für das Personal besteht. Das Speziallöschmittel bildet mit den typischen Bestandteilen der Speisefette eine Deckschicht, die die Flammen erstickt und Rückzündungen verhindert.

Zusätzliche Einsatzgebiete dieses Feuerlöschers sind Brände der Klasse A wie Textilien, Papier, Pappe und Holz.


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