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Brandschutz und Infos > INFO - NEWS
...................................................................................................................................................................................Juni 2009
Änderung der ASR 13, 1-2
Die aktuelle Arbeitsstättenrichtlinie ASR 12, 1-2 [ Feuerlöscheinrichtungen ] bildet die gesetzliche Grundlage für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöscheinrichtungen und durch einen Verweis auf die BGR 133 auch für die Handfeuerlöscher.
Diese ASR wird zurzeit überarbeitet und wahrscheinlich spätestens im nächsten Jahr als ASR 2.2 veröffentlicht.
Zurzeit existiert ein Entwurf, gegen den auch noch Einsprüche geltend gemacht wurden, so dass die hier vorgestellten Auszüge nicht die endgültige Fassung darstellen.
Es wird eine Grundausstattung mit Feuerlöscher geben [ heute „ niedrige Brandgefährdung“] und nur wenn eine erhöhte Brandgefahr [ Gefährdungsbeurteilung gem. §5 ArbSchG ] vorliegt, sind zusätzliche betriebs- und tätigkeitsspezifische Maßnahmen erforderlich.
Darüberhinaus sieht das Entwurfspapier auch eine Reihe von Beispielen für Arbeitsstätten mit erhöhter Brandgefährdung vor. Dieses kann dann zu einer Erhöhung der Anzahl von Feuerlöschern führen, um besonders gefährdete Arbeitsplätze zu schützen, kürzere Eingreifzeiten sicherzustellen oder um den gleichzeitigen Einsatz mehrer Feuerlöscher zu ermöglichen. Da die „hohe“ und „mittlere“ Brandlast in ihrer eigentlichen Form wegfällt, rückt die Beurteilung von Brandschutzbeauftragten und Brandschutzkonzepten mehr in den Vordergrund.
Feuerlöscher müssen gut sichtbar und leicht erreichbar angebracht sein. Die maximale Entfernung zum nächst gelegenen Feuerlöscher soll nicht mehr als 20 m betragen.
Die Geräte müssen vor Witterungseinflüssen geschützt werden und die Griffhöhe bei der Wandmontage wird mit 0,8 – 1,2 m angegeben. Falls erforderlich können zusätzliche Geräte eingesetzt werde, z.B. fahrbare Feuerlöscher, Wandhydranten oder auch ortsfeste Löschanlagen.
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Feuerlöscheinrichtungen regelmäßig geprüft werden [ wohl ein Definitionsfehler, denn Prüfungen reicht ja nicht, es muss Instandhaltung heißen ], bei Mängeln muss instandgesetzt oder ausgetauscht werden. Feuerlöscher sind weiterhin mindestens alle 2 Jahre durch einen Sachkundigen zu prüfen. Unberührt davon sind wiederkehrende sicherheits-technische Prüfungen durch eine befähigte Person, bzw. zusätzlich nach BetrSichV durchzuführen.
Darüberhinaus ist im Entwurf noch das zu schulende Personal auf 5% der Belegschaft zu klassifizieren.
Konsequenzen für die Praxis:
Da es sich lediglich bei den Ausführungen um einen Entwurf handelt, der noch nicht verabschiedet ist, gelten für die Praxis nach wie vor die bisherigen gültigen Regelungen.