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Rauchwarnmelder Pflicht in den Landesbauordnungen der Bundesländer.
Eine Pflicht für Rauchwarnmelder besteht in mittlerweile 6 Bundesländern.
Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein haben eine, in den Landesbauordnungen festgeschriebene Pflicht für Rauchmelder.
Damit entsprechen diese Länder bereits seit langem bestehenden Forderungen von Landesfeuer-wehrverbänden, der Arbeitsgemeinschaft der Berufsfeuerwehren sowie des Deutschen
Feuerwehrverbands, die Installation von Rauchmeldern als gesetzliche Regelung in die Landesbau- ordnung aufzunehmen.
Auszüge aus den Landesbauordnungen:
1 Rauchmelder erfasst ca. 40m² Fläche
Hamburgische Bauordnung § 45 (6): In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31.Dezember 2010 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten.
Hessische Bauordnung § 13 (5): In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten.
Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern § 48 (4) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2009 durch den Besitzer entsprechend auszustatten.
Landesbauordnung Rheinland-Pfalz § 44 (8): In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchmelder haben. Die Rauchmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
[ Gesetz 2003 in Kraft getreten Rauchmelderpflicht in Neu- und Umbauten ]
Änderung der LBauO per 04.07.2007:
Nachrüstpflicht auch in vorhandenen Wohnungen bis 2012
Landesbauordnung Saarland § 46 (4): In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Landesbauordnung Schleswig-Holstein § 52 (7): In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2009 mit Rauchmeldern auszurüsten.
INFO
Kein Versicherungsschutz ohne Rauchmelder ?
April 2006 | Kategorie: Hausratversicherung, Versicherungen
In vielen Bundesländern sind Rauchmelder bereits Pflicht, so führte Rheinland-Pfalz in 2003 als erstes Bundesland eine Rauchmelder-Pflicht für alle Neubauten mit Wohnnutzung ein. Später folgten dann das Saarland, Schleswig-Holstein, Hessen und Hamburg. Auch Nordrhein-Westfalen als größtes deutsches Bundesland will sich nun der Rauchmelderpflicht anschließen.
Wer neu baut und die Pflicht nicht beachtet riskiert seinen Versicherungsschutz. Einiger Anbieter von Hausratversicherungen versuchen mit sogenannten Rauchmelder-Rabatten, die Kunden zum Einbau von Rauchmeldern zu bewegen und mehr für die eigene Sicherheit zu tun und damit gleichzeitig das Risiko der Versicherung zu verringern.
In den neueren Bedingungen zur Hausrat- und Wohngebäudeversicherung findet sich unter dem Punkt “Sicherheitsvorschriften” folgendes: “Der Versicherungsnehmer hat alle gesetzlichen, behördlichen oder vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten.”, wozu auch die Rauchmelderpflicht gehört. Der Versicherer kann in einem Falle des Falles unter Umständen die Zahlung verweigern, wenn ein Brand ohne Rauchmelder den Schaden vergrößert hat.